Vorstellung

Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

1. Allgemeines

a) Normen, die vom Verfassungsgerichtshof geprüft werden

        Der Verfassungsgerichtshof ist exklusiv dafür zuständig, gesetzeskräftige Rechtsnormen zu prüfen. Unter gesetzeskräftigen Rechtsnormen sind sowohl materielle als auch formelle Bestimmungen zu verstehen, die vom föderalen Parlament (Gesetze) und von den Parlamenten der Gemeinschaften und Regionen (Dekrete und Ordonnanzen) verabschiedet worden sind. Alle übrigen Rechtsnormen wie königliche Erlasse, Erlasse der Regierungen von Gemeinschaften und Regionen, ministerielle Erlasse, Verordnungen und Erlasse von Provinzen und Gemeinden, sowie richterliche Entscheidungen fallen nicht in den Kompetenzbereich des Gerichtshofes.

b) Normen, anhand deren der Verfassungsgerichtshof prüft

        Dem Verfassungsgerichtshof wurde durch Artikel 142 der Verfassung die ausschließliche Zuständigkeit erteilt, gesetzeskräftige Rechtsnormen anhand der Vorschriften zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen zu prüfen. Diese Zuständigkeitsvorschriften sind sowohl in der Verfassung als auch in den (meistens mit einer Sondermehrheit verabschiedeten) Gesetzen bezüglich der Reform der Institutionen im föderalen Belgien enthalten.

        Daneben ist der Verfassungsgerichtshof dafür zuständig, über den Verstoß einer gesetzeskräftigen Rechtsnorm gegen in Titel II der Verfassung (Artikel 8 bis einschließlich 32) verankerte Grundrechte und -freiheiten sowie gegen die Artikel 170 (Legalitätsprinzip in Steuersachen), 172 (Gleichheit in Steuersachen) und 191 (Schutz für Ausländer) zu befinden.

2. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes

        Eine Rechtssache kann auf zweierlei Art beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werden. An erster Stelle kann der Gerichtshof mit einer Nichtigkeitsklage befasst werden, die von jeder durch Gesetz bezeichneten Behörde oder von jedem, der ein Interesse nachweist, erhoben werden kann. Ferner kann der Gerichtshof auch zwecks Vorabentscheidung von jedem Rechtsprechungsorgan mit einer Vorabentscheidungsfrage befasst werden.

a) Nichtigkeitsklagen

        Die nachstehend genannten Behörden und Personen können beim Verfassungsgerichtshof Klage auf Nichtigerklärung erheben:

der Ministerrat und die Regierungen der Gemeinschaften und Regionen;

die Präsidenten aller gesetzgebenden Versammlungen auf Antrag von zwei Dritteln ihrer Mitglieder;

natürliche oder juristische Personen, sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche, und sowohl belgischer als auch ausländischer Staatsangehörigkeit.

        Die letztgenannte Kategorie von Personen muss „ein Interesse nachweisen“. Dies bedeutet, dass diese Personen in ihrer Klageschrift unter Beweis stellen müssen, dass sie persönlich, unmittelbar und in ungünstigem Sinne von der angefochtenen Rechtsnorm betroffen sein können.

        In der Klageschrift müssen die „Klagegründe“ dargelegt werden. Es muss also angegeben werden, welche Vorschriften, deren Beachtung der Hof gewährleistet, verletzt worden wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden. Gleichzeitig ist darzulegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die angefochtenen Bestimmungen verletzt worden wären.

        Die Klagen sind - im Prinzip und von einigen Sonderfällen abgesehen – innerhalb von sechs Monaten nach der im Belgischen Staatsblatt erfolgten Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsnorm einzureichen.

        Die Klage hat keinen Suspensiveffekt. Um zu verhindern, dass die angefochtene Rechtsnorm zwischen dem Zeitpunkt der Klageerhebung und jenem der Urteilsverkündung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil verursachen würde und eine nachträgliche rückwirkende Nichtigerklärung keinen Zweck mehr hätte, kann der Gerichtshof in Ausnahmefällen auf Antrag des Klägers die einstweilige Aufhebung der angefochtenen Rechtsnorm anordnen, und zwar in Erwartung der Urteilsfällung zur Hauptsache, die innerhalb von drei Monaten nach einem auf einstweilige Aufhebung lautenden Entscheid erfolgt. Eine solche Klage auf einstweilige Aufhebung ist innerhalb von drei Monaten nach der im Belgischen Staatsblatt erfolgten Veröffentlichung der angefochtenen Rechtsnorm zu erheben.

b) Vorabentscheidungsfragen

        Erhebt sich vor einem Rechtsprechungsorgan eine Frage hinsichtlich der Übereinstimmung von Dekreten, Gesetzen und Ordonnanzen mit den Vorschriften zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen oder mit den Artikeln 8 bis 32, 170, 172 oder 191 der Verfassung, so muss im Prinzip dieses Rechtsprechungsorgan dem Verfassungsgerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage stellen. „Vorabentscheidung“ heißt: vor der weiteren Urteilsfällung durch das Rechtsprechungsorgan selbst. Stellt ein Rechtsprechungsorgan eine Frage, so wird das Verfahren vor diesem Rechtsprechungsorgan in Erwartung der Antwort des Gerichtshofes ausgesetzt. Hat der Verfassungsgerichtshof durch Entscheid erklärt, dass die vorgelegte Rechtsnorm gegen die vorgenannten Vorschriften verstößt, so muss der Verweisungsrichter diese Rechtsnorm bei der weiteren Behandlung der Rechtssache unberücksichtigt lassen. Die Rechtsnorm verschwindet allerdings nicht aus der Rechtsordnung.

        Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Rechtsprechungsorgane die Verletzung von Zuständigkeitsverteilungsvorschriften und Grundrechten durch Verwaltungsakte selbst missbilligen können.

3. Folgen der Entscheide

         Die Folgen der Entscheide sind unterschiedlich, je nachdem, ob der Entscheid entweder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage, oder aber im Rahmen einer Vorabentscheidungsfrage ergangen ist.

         Ist die Klage begründet, so wird die angefochtene Rechtsnorm ganz oder teilweise für nichtig erklärt. Entscheide, in denen eine angefochtene Rechtsnorm für nichtig erklärt wird, haben absolute Rechtskraft ab ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt. Eine Nichtigerklärung hat Rückwirkung, d.h. es wird davon ausgegangen, dass die für nichtig erklärte Rechtsnorm niemals existiert hat. Nötigenfalls kann der Verfassungsgerichtshof die Rückwirkung der Nichtigerklärung mildern, indem er die Folgen der für nichtig erklärten Rechtsnorm aufrechterhält.

         Die Akte und Verordnungen sowie die richterlichen Entscheidungen, die auf der für nichtig erklärten Bestimmungen beruhen, bleiben erhalten. Neben dem ordentlichen Rechtsweg, wo dieser noch möglich ist, erlaubt jedoch das Gesetz, dass richterliche Entscheidungen oder Verwaltungsmaßnahmen, die auf einem nachträglich für nichtig erklärten Gesetz beruhen, widerrufen werden, wenn dies innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Entscheids des Gerichtshofes im Belgischen Staatsblatt beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft und die betroffenen Parteien verfügen dazu über außerordentliche Rechtsmittel.

         Die vom Verfassungsgerichtshof verkündeten Entscheide, in denen Nichtigkeitsklagen zurückgewiesen werden, sind für die Rechtsprechungsorgane verbindlich, was die in diesen Entscheiden behandelten Rechtsfragen betrifft.

         Die Folgen eines auf eine Vorabentscheidungsfrage hin verkündeten Entscheids sind irgendwie unterschiedlich. Das Rechtsprechungsorgan, das die Vorabentscheidungsfrage gestellt hat, und jedes andere Rechtsprechungsorgan, das in derselben Rechtssache (etwa in der Berufungsinstanz) zu entscheiden hat, müssen sich zur Lösung des Streitfalls, der zur Vorabentscheidungsfrage geführt hat, nach der vom Gerichtshof auf diese Frage erteilten Antwort richten. Hat der Gerichtshof eine Verletzung festgestellt, so führt dies nicht dazu, dass die Rechtsnorm aus der Rechtsordnung verschwindet. Wohl aber fängt eine neue sechsmonatige Frist an, innerhalb deren eine Klage auf Nichtigerklärung der betreffenden Rechtsnorm erhoben werden kann.

         Die Entscheide des Verfassungsgerichtshofes sind von Rechts wegen vollstreckbar und nicht berufungsfähig.


Letzte Bearbeitung : 16. Januar 2012.