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1. Einleitung Das vor dem Verfassungsgerichtshof geführte Verfahren hat eine hauptsächlich schriftliche und kontradiktorische Beschaffenheit. Die Verfahren bei Nichtigkeitsklagen und Vorabentscheidungsfragen sind weitgehend gleich, freilich mit Ausnahme der Art und Weise, wie die Rechtssachen eingeleitet werden, sowie der Folgen der Entscheide. Das Verfahren vor dem Gerichtshof wird im Sondergesetz vom 6. Januar 1989 sowie in den Richtlinien des Gerichtshofes bezüglich des Verfahrens geregelt. Dieser Texte finden Sie auf dieser Website unter der Rubrik „Basistexte“ (in niederländischer und französischer Sprache, zum Teil auch in deutscher Sprache). Jede Rechtssache wird im Prinzip einer Besetzung von sieben Richtern zugewiesen, und zwar nach einem komplexen Turnussystem. Die ersten Richter jeder Sprachgruppe, die für die betreffende Rechtssache bestimmt worden sind, treten als Berichterstatter („referierende Richter") auf. Der vollzählig tagende Gerichtshof kann Rechtssachen, die sich auf dieselbe Rechtsnorm beziehen und über die in ein und demselben Entscheid zu befinden ist, verbinden. Zur Verhinderung einer Überbelastung wurde ein „Filterverfahren" eingeführt, damit bestimmte Rechtssachen im Kurzverfahren erledigt werden können. Rechtssachen, die offensichtlich unzulässig sind bzw. für die der Gerichtshof offensichtlich nicht zuständig ist, können durch eine „beschränkte Kammer“, die sich aus dem Präsidenten und den beiden referierenden Richtern zusammensetzt, zurückgewiesen werden. Auch Klagen, die offensichtlich unbegründet sind, Vorabentscheidungsfragen, die offensichtlich verneinend zu beantworten sind, sowie Rechtssachen, die mit einem „Entscheid in unverzüglicher Beantwortung“ erledigt werden können (aufgrund der Beschaffenheit der Rechtssache oder aufgrund der verhältnismäßigen Unkompliziertheit der darin aufgeworfenen Rechtsfragen), können (durch die übliche Besetzung) nach Ablauf eines schriftlichen Verfahrens, an dem grundsätzlich nur die klagenden Parteien bzw. die Prozessparteien vor dem Verweisungsrichter beteiligt sind, erledigt werden. Die Behörden, die normalerweise automatisch von allen Rechtssachen in Kenntnis gesetzt werden, werden nicht an diesem Vorverfahren beteiligt, es sei denn, die referierenden Richter würden in ihren Schlussfolgerungen dem Gerichtshof vorschlagen, einen Entscheid zu verkünden, in dem festgestellt wird, dass die fragliche Rechtsnorm gegen die Verfassung verstößt. 2. Untersuchung
Nachher können alle Parteien, die schriftlich aufgetreten sind, kurzfristig eine schriftliche Erwiderung einreichen, und zwar in der Form eines Erwiderungsschriftsatzes. In Rechtssachen, die Nichtigkeitsklagen betreffen, kann auf den Erwiderungsschriftsatz der klagenden Partei noch mittels eines Gegenerwiderungsschriftsatzes geantwortet werden. Die Parteien sind berechtigt zur Einsichtnahme in die die Rechtssache betreffenden Akten samt Beweisstücken und Verfahrungsunterlagen in der Kanzlei. Der Gerichtshof kann selbst umfassende Untersuchungsmaßnahmen anordnen, um zusätzliche Auskünfte einzuholen und u.a. die Parteien sowie weitere Personen und Instanzen anzuhören. Nach Ablauf der für den Austausch der Schriftsätze sowie für die Untersuchung durch die referierenden Richter und deren Referenten erforderlichen Zeit entscheidet der Gerichtshof , ob die Rechtssache verhandlungsreif ist. In der sogenannten „Anordnung zur Verhandlungsreiferklärung“ wird der Verhandlungstermin festgelegt und etwaige Fragen erwähnt. Alle Parteien, die einen Schriftsatz eingereicht haben, werden davon in Kenntnis gesetzt und erhalten ebenfalls einen schriftlichen Bericht der referierenden Richter, in dem vorkommendenfalls auf Fragen hingewiesen wird, die ihnen noch gestellt werden könnten. 3. Verhandlungstermin
4. Urteilsverkündung
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