| Vorstellung | ||
1. Rechtsprechungsfunktion Alle Rechtssachen (Klagen auf Nichtigerklärung, ggf. mit einer Klage auf einstweilige Aufhebung, und Vorabentscheidungsfragen) werden in der Reihenfolge ihres Eingangs ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen. Sie können je nach dem Fall in niederländischer, französischer oder deutscher Sprache eingeleitet werden, aber die Untersuchung erfolgt entweder im Niederländischen oder im Französischen, gemäß den Vorschriften des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989. Der amtierende Präsident delegiert seine Befugnisse an den jeweils anderen Präsidenten, wenn die Rechtssache in der Sprache des Letztgenannten behandelt wird. Am 1. September eines jeden Jahres (beim Wechsel des Vorsitzes) werden die Besetzungen des Gerichtshofes bestimmt. Normalerweise werden die Rechtssachen durch Besetzungen mit sieben Richtern behandelt, d.h. die beiden Präsidenten, die in allen Rechtssachen tagen, und fünf Richter, die nach einem komplexen Turnussystem bezeichnet werden. Dieses System garantiert, dass in jeder Besetzung mindestens drei Richter jeder Sprachrolle tagen und dass jeweils mindestens zwei „ehemalige Parlamentarier“ und zwei Richter mit vorherigen juristischen Qualifikationen tagen. In der einfachen Zusammensetzung mit sieben Richtern werden die Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Die Präsidenten können jedoch beschließen, eine Rechtssache dem vollzählig tagenden Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Sie können dies einzeln beschließen, wenn sie es für nötig halten. Außerdem sind sie dazu verpflichtet, wenn zwei Richter der (ordentlichen) Besetzung mit sieben Richtern darum ersuchen. Der vollzählig tagende Gerichtshof ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens zehn Richter und auf jeden Fall ebenso viele niederländischsprachige wie französischsprachige Richter anwesend sind. Entscheidet der Gerichtshof in vollzähliger Sitzung, so ist bei Stimmengleichheit die Stimme des amtierenden Präsidenten ausschlaggebend. 2. Verwaltungsorganisation In Verwaltungsangelegenheiten berät der Verfassungsgerichtshof in der Regel in vollzähliger Sitzung. Das Sondergesetz bestimmt die Verwaltungsangelegenheiten, in denen der Gerichtshof auf jeden Fall in vollzähliger Sitzung entscheiden muss. Die Verwaltungssitzungen werden vom amtierenden Präsidenten geführt. Der Verfassungsgerichtshof verfügt über sein eigenes Personal. Der Stellenplan und der Sprachkader werden unter Beachtung der sprachlichen Parität je Stufe vom Gerichtshof festgelegt und durch königlichen Erlass genehmigt. Der Hof ernennt und entlässt die Mitglieder des Personals. Die Zuständigkeit, über den Aufgabenbereich, die Verhinderung, die Vertretung, die Abwesenheit, die Beurlaubung und den Jahresurlaub der Mitglieder des Verwaltungspersonals zu entscheiden, kann ganz oder teilweise der Personalkommission übertragen werden, die sich aus den beiden Präsidenten und aus zwei Richtern jeder Sprachgruppe, die vom Hof für einen verlängerbaren Zeitraum von vier Jahren bestimmt werden, zusammensetzt. Die für das Funktionieren des Verfassungsgerichtshofes erforderlichen Mittel werden alljährlich als Dotation im Gesetz zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans des Staates festgelegt. |
||
Letzte Bearbeitung : 16. Januar
2012. |