| Basistexte | ||
| ||||
|
DIE BELGISCHE VERFASSUNG TITEL I DAS FÖDERALE BELGIEN, SEINE ZUSAMMENSETZUNG UND SEIN STAATSGEBIET
Artikel 1 Belgien ist ein Föderalstaat, der sich aus den Gemeinschaften und den Regionen zusammensetzt.
Artikel 2 Belgien umfasst drei Gemeinschaften: die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft und die Französische Gemeinschaft.
Artikel 3 Belgien umfasst drei Regionen : die Wallonische Region, die Flämische Region und die Brüsseler Region.
Artikel 4 Belgien umfasst vier Sprachgebiete: das deutsche Sprachgebiet, das französische Sprachgebiet, das niederländische Sprachgebiet und das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Artikel 5 Die Wallonische Region umfasst die Provinzen Hennegau, Lüttich, Luxemburg, Namur und Wallonisch-Brabant. Die Flämische Region umfasst die Provinzen Antwerpen, Flämisch-Brabant, Limburg, Ostflandern und Westflandern.
Artikel 6 Die Unterteilungen der Provinzen können nur durch Gesetz festgelegt werden.
Artikel 7 Die Grenzen des Staates, der Provinzen und der Gemeinden können nur aufgrund eines Gesetzes abgeändert oder berichtigt werden. TITEL Ibis ALLGEMEINE POLITISCHE ZIELSETZUNGEN DES FÖDERALEN BELGIENS,
Artikel 7bis Der Föderalstaat, die Gemeinschaften und die Regionen verfolgen bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in deren sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekten unter Berücksichtigung der Solidarität zwischen den Generationen. TITEL II DIE BELGIER UND IHRE RECHTE
Artikel 8 Erwerb, Fortbestand und Verlust der belgischen Staatsangehörigkeit werden durch das Zivilgesetz geregelt. Übergangsbestimmung Das in Absatz 4 erwähnte Gesetz kann nicht vor dem 1. Januar 2001 angenommen werden.
Artikel 9 Die Einbürgerung wird von der föderalen gesetzgebenden Gewalt verliehen.
Artikel 10 Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.
Artikel 11 Der Genuss der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muss ohne Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten.
Artikel 11bis Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet Frauen und Männern die gleiche Ausübung ihrer Rechte und Freiheiten und fördert insbesondere ihren gleichen Zugang zu durch Wahl vergebenen Mandaten und öffentlichen Mandaten.
Artikel 12 Die Freiheit der Person ist gewährleistet.
Artikel 13 Niemand darf gegen seinen Willen seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Artikel 14 Eine Strafe darf nur aufgrund des Gesetzes eingeführt oder angewandt werden.
Artikel 14bis Die Todesstrafe ist abgeschafft.
Artikel 15 Die Wohnung ist unverletzlich; eine Haussuchung darf nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen und in der dort vorgeschriebenen Form vorgenommen werden.
Artikel 16 Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung.
Artikel 17 Die Strafe der Vermögenskonfiskation darf nicht eingeführt werden.
Artikel 18 Der bürgerliche Tod ist abgeschafft; er darf nicht wieder eingeführt werden.
Artikel 19 Die Freiheit der Kulte, diejenige ihrer öffentlichen Ausübung sowie die Freiheit, zu allem seine Ansichten kundzutun, werden gewährleistet, unbeschadet der Ahndung der bei der Ausübung dieser Freiheiten begangenen Delikte.
Artikel 20 Niemand darf gezwungen werden, in irgendeiner Weise an Handlungen und Feierlichkeiten eines Kultes teilzunehmen oder dessen Ruhetage einzuhalten.
Artikel 21 Der Staat hat nicht das Recht, in die Ernennung oder Einsetzung der Diener irgendeines Kultes einzugreifen oder ihnen zu verbieten, mit ihrer Obrigkeit zu korrespondieren und deren Akte zu veröffentlichen, unbeschadet, in letztgenanntem Fall, der gewöhnlichen Verantwortlichkeit im Bereich der Presse und der Veröffentlichungen.
Artikel 22 Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Artikel 22bis Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung vor seiner moralischen, körperlichen, geistigen und sexuellen Unversehrtheit.
Artikel 23 Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Diese Rechte umfassen insbesondere :
Artikel 24 § 1 - Das Unterrichtswesen ist frei; jede präventive Maßnahme ist verboten; die Ahndung der Delikte wird nur durch Gesetz oder Dekret geregelt. § 2 - Wenn eine Gemeinschaft als Organisationsträger einem oder mehreren autonomen Organen Befugnisse übertragen will, kann dies nur durch ein mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommenes Dekret erfolgen. § 3 - Jeder hat ein Recht auf Unterricht unter Berücksichtigung der Grundfreiheiten und Grundrechte. Der Zugang zum Unterricht ist unentgeltlich bis zum Ende der Schulpflicht. § 4 - Alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten sind vor dem Gesetz oder dem Dekret gleich. Das Gesetz und das Dekret berücksichtigen die objektiven Unterschiede, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die eine angepasste Behandlung rechtfertigen. § 5 - Die Organisation, die Anerkennung oder die Bezuschussung des Unterrichtswesens durch die Gemeinschaft wird durch Gesetz oder Dekret geregelt.
Artikel 25 Die Presse ist frei; die Zensur darf nie eingeführt werden; von den Autoren, Verlegern oder Druckern darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.
Artikel 26 Die Belgier haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, unter Beachtung der Gesetze, die die Ausübung dieses Rechts regeln können, ohne diese indessen einer vorherigen Genehmigung zu unterwerfen.
Artikel 27 Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme unterworfen werden.
Artikel 28 Jeder hat das Recht, Petitionen, die von einer oder mehreren Personen unterzeichnet sind, an die öffentlichen Behörden zu richten.
Artikel 29 Das Briefgeheimnis ist unverletzlich.
Artikel 30 Der Gebrauch der in Belgien gesprochenen Sprachen ist frei; er darf nur durch Gesetz und allein für Handlungen der öffentlichen Gewalt und für Gerichtsangelegenheiten geregelt werden. Artikel 31 Es bedarf keiner vorherigen Genehmigung, um Beamte wegen ihrer Amtshandlungen zu verfolgen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts‑ und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.
Artikel 32 Jeder hat das Recht, jegliches Verwaltungsdokument einzusehen und eine Abschrift davon zu bekommen, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz, Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel festgelegt sind. TITEL III DIE GEWALTEN
Artikel 33 Alle Gewalten gehen von der Nation aus.
Artikel 34 Die Ausübung bestimmter Gewalten kann völkerrechtlichen Einrichtungen durch einen Vertrag oder ein Gesetz übertragen werden.
Artikel 35 Die Föderalbehörde ist für nichts anderes zuständig als für die Angelegenheiten, die die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen Gesetze ihr ausdrücklich zuweisen. Übergangsbestimmung Das in Absatz 2 erwähnte Gesetz legt das Datum fest, an dem dieser Artikel in Kraft tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des in Titel III der Verfassung einzufügenden neuen Artikels liegen, der die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderalbehörde festlegt.
Artikel 36 Die föderale gesetzgebende Gewalt wird vom König, von der Abgeordnetenkammer und vom Senat gemeinsam ausgeübt.
Artikel 37 Die föderale ausführende Gewalt, so wie sie durch die Verfassung geregelt wird, liegt beim König.
Artikel 38 Jede Gemeinschaft hat die Befugnisse, die ihr die Verfassung oder die aufgrund der Verfassung ergangenen Gesetze zuerkennen.
Artikel 39 Das Gesetz überträgt den regionalen Organen, die es schafft und die sich aus gewählten Vertretern zusammensetzen, die Zuständigkeit, innerhalb des von ihm bestimmten Bereichs und gemäß der von ihm bestimmten Weise die von ihm bezeichneten Angelegenheiten zu regeln unter Ausschluss derjenigen, die in den Artikeln 30 und 127 bis 129 erwähnt sind. Dieses Gesetz muss mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Artikel 40 Die rechtsprechende Gewalt wird von den Gerichtshöfen und Gerichten ausgeübt.
Artikel 41 Die ausschließlich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde‑ oder Provinzialräten gemäß den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt. KAPITEL I DIE FÖDERALEN KAMMERN
Artikel 42 Die Mitglieder der beiden Kammern vertreten die Nation und nicht allein diejenigen, von denen sie gewählt worden sind.
Artikel 43 § 1 - Für die in der Verfassung bestimmten Fälle werden die gewählten Mitglieder jeder Kammer in der durch Gesetz festgelegten Weise in eine französische und eine niederländische Sprachgruppe aufgeteilt. § 2 - Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren bilden die niederländische Sprachgruppe des Senats. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 2, 4 und 7 erwähnten Senatoren bilden die französische Sprachgruppe des Senats.
Artikel 44 Die Kammern treten von Rechts wegen jedes Jahr am zweiten Dienstag im Oktober zusammen, insofern sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vom König einberufen worden sind.
Artikel 45 Der König kann die Kammern vertagen. Die Vertagung darf jedoch ohne Zustimmung der Kammern weder die Frist von einem Monat übersteigen noch während derselben Sitzungsperiode erneut erfolgen.
Artikel 46 Der König hat nur dann das Recht, die Abgeordnetenkammer aufzulösen, wenn sie mit absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder :
Artikel 47 Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich.
Artikel 48 Jede Kammer prüft die Mandate ihrer Mitglieder und entscheidet über die diesbezüglich auftretenden Streitigkeiten.
Artikel 49 Niemand darf gleichzeitig Mitglied beider Kammern sein.
Artikel 50 Ein Mitglied einer der beiden Kammern, das vom König zum Minister ernannt wird und diese Ernennung annimmt, hört auf zu tagen und nimmt sein Mandat wieder auf, wenn seinem Amt als Minister vom König ein Ende gesetzt worden ist. Das Gesetz sieht die Modalitäten seiner Ersetzung in der betreffenden Kammer vor.
Artikel 51 Das Mitglied einer der beiden Kammern, das von der Föderalregierung in ein anderes besoldetes Amt als das eines Ministers ernannt wird und dieses annimmt, verliert unmittelbar seinen Sitz und kann diesen nur aufgrund einer Neuwahl wiedererlangen.
Artikel 52 Für jede Sitzungsperiode ernennt jede Kammer ihren Präsidenten und ihre Vizepräsidenten und stellt ihr Präsidium zusammen.
Artikel 53 Jeder Beschluss wird mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorbehaltlich dessen, was durch die Geschäftsordnung der Kammern in Bezug auf Wahlen und Wahlvorschläge bestimmt wird.
Artikel 54 Außer bei Haushaltsplänen sowie bei Gesetzen, die eine besondere Mehrheit erfordern, kann eine von mindestens drei Vierteln der Mitglieder einer der Sprachgruppen unterzeichnete sowie nach Hinterlegung des Berichts und vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung eingereichte mit Gründen versehene Motion erklären, dass die von ihr bezeichneten Bestimmungen eines Gesetzentwurfes oder Gesetzesvorschlages die Beziehungen zwischen den Gemeinschaften ernstlich gefährden können.
Artikel 55 Die Abstimmungen erfolgen durch Sitzenbleiben und Aufstehen oder namentlich; über die Gesetze als Ganzes wird immer namentlich abgestimmt. Wahlen und Wahlvorschläge erfolgen in geheimer Abstimmung.
Artikel 56 Jede Kammer hat das Untersuchungsrecht.
Artikel 57 Es ist verboten, den Kammern Petitionen persönlich zu unterbreiten.
Artikel 58 Ein Mitglied einer der beiden Kammern darf nicht anlässlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
Artikel 59 Außer bei Entdeckung auf frischer Tat darf ein Mitglied einer der beiden Kammern während der Sitzungsperiode in Strafsachen nur mit Genehmigung der Kammer, der es angehört, an einen Gerichtshof oder ein Gericht verwiesen, unmittelbar dorthin geladen oder festgenommen werden.
Artikel 60 Jede Kammer bestimmt in ihrer Geschäftsordnung die Weise, in der sie ihre Befugnisse ausübt. ABSCHNITT I DIE ABGEORDNETENKAMMER
Artikel 61 Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden unmittelbar von den Bürgern gewählt, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sich nicht in einem der durch Gesetz bestimmten Ausschließungsfälle befinden.
Artikel 62 Die Zusammenstellung der Wahlkollegien wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 63 § 1 - Die Abgeordnetenkammer zählt hundertfünfzig Mitglieder. § 2 - Die Anzahl Sitze eines jeden Wahlkreises entspricht dem Ergebnis der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlkreises durch den föderalen Divisor, der sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Königreiches durch hundertfünfzig ergibt. § 3 - Die Aufteilung der Mitglieder der Abgeordnetenkammer nach Wahlkreisen wird vom König im Verhältnis zur Bevölkerungszahl bestimmt. § 4 - Das Gesetz bestimmt die Wahlkreise; es bestimmt ebenfalls die Bedingungen, denen die Wahlberechtigung unterliegt, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.
Artikel 64 Wählbar ist, wer
Artikel 65 Die Mitglieder der Abgeordnetenkammer werden auf vier Jahre gewählt.
Artikel 66 Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer bezieht eine jährliche Entschädigung von zwölftausend Franken. ABSCHNITT II DER SENAT
Artikel 67 § 1 - Unbeschadet des Artikels 72 setzt der Senat sich aus einundsiebzig Senatoren zusammen; davon werden: § 2 - Mindestens einer der in § 1 Nr. 1, 3 und 6 erwähnten Senatoren hat am Tag seiner Wahl seinen Wohnsitz im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt.
Artikel 68 § 1 - Die Gesamtzahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 erwähnten Senatoren wird innerhalb jeder Sprachgruppe entsprechend der bei der Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren erhaltenen Wahlziffer der Listen nach dem durch Gesetz festgelegten System der verhältnismäßigen Vertretung verteilt. Für die Bestimmung der in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden nur die Listen berücksichtigt, auf denen mindestens ein in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnter Senator gewählt ist. § 2 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren ist die Stimmabgabe obligatorisch und geheim. Sie findet in der Gemeinde statt, vorbehaltlich der durch Gesetz festzulegenden Ausnahmen. § 3 - Für die Wahl der in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren bestimmt das Gesetz die Wahlkreise und die Zusammenstellung der Wahlkollegien; das Gesetz bestimmt außerdem die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um Wähler zu sein, sowie den Verlauf der Wahlverrichtungen.
Artikel 69 Zum Senator kann gewählt oder bestimmt werden, wer
Artikel 70 Die in Artikel 67 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre gewählt. Die in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Senatoren werden auf vier Jahre bestimmt. Der Senat wird alle vier Jahre vollständig erneuert.
Artikel 71 Die Senatoren beziehen kein Gehalt.
Artikel 72 Die Kinder des Königs oder in deren Ermangelung die belgischen Nachkommen des zur Herrschaft berufenen Zweiges der Königlichen Familie sind von Rechts wegen mit achtzehn Jahren Senatoren. Sie sind erst mit einundzwanzig Jahren stimmberechtigt. Sie werden für die Festlegung des Quorums nicht berücksichtigt.
Artikel 73 Jede Versammlung des Senats, die außerhalb der Sitzungsperiode der Abgeordnetenkammer stattfände, ist von Rechts wegen ungültig. KAPITEL II DIE FÖDERALE GESETZGEBENDE GEWALT
Artikel 74 In Abweichung von Artikel 36 wird die föderale gesetzgebende Gewalt vom König und von der Abgeordnetenkammer gemeinsam ausgeübt für :
Artikel 75 Jeder Zweig der föderalen gesetzgebenden Gewalt hat das Initiativrecht.
Artikel 76 Ein Gesetzentwurf kann von einer Kammer erst angenommen werden, nachdem über jeden einzelnen Artikel abgestimmt worden ist.
Artikel 77 Die Abgeordnetenkammer und der Senat sind gleichermaßen zuständig :
Artikel 78 In den anderen, nicht in den Artikeln 74 und 77 erwähnten Angelegenheiten wird der von der Abgeordnetenkammer angenommene Gesetzentwurf dem Senat übermittelt.
Artikel 79 Nimmt die Abgeordnetenkammer anlässlich der in Artikel 78 letzter Absatz erwähnten Untersuchung einen neuen Abänderungsantrag an, wird der Gesetzentwurf an den Senat zurückgeschickt, der über den abgeänderten Entwurf befindet. Der Senat kann innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen :
Artikel 80 Beantragt die Föderalregierung bei der Einreichung eines in Artikel 78 erwähnten Gesetzentwurfes die Dringlichkeit, bestimmt der in Artikel 82 erwähnte parlamentarische Konzertierungsausschuss die Fristen, innerhalb deren der Senat einen Beschluss fassen muss.
Artikel 81 Nimmt der Senat aufgrund seines Initiativrechtes einen Gesetzesvorschlag in den Angelegenheiten an, die in Artikel 78 erwähnt sind, wird der Gesetzentwurf der Abgeordnetenkammer übermittelt.
Artikel 82 Ein paritätisch aus Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und des Senats zusammengesetzter parlamentarischer Konzertierungsausschuss regelt die zwischen beiden Kammern auftretenden Zuständigkeitskonflikte und kann in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit die in den Artikeln 78 bis 81 vorgesehenen Untersuchungsfristen verlängern.
Artikel 83 Jeder Gesetzesvorschlag und jeder Gesetzentwurf gibt an, ob es sich um eine in Artikel 74, in Artikel 77 oder in Artikel 78 erwähnte Angelegenheit handelt.
Artikel 84 Die authentische Interpretation der Gesetze ist allein Sache des Gesetzes. KAPITEL III DER KÖNIG UND DIE FÖDERALREGIERUNG ABSCHNITT I DER KÖNIG
Artikel 85 Die verfassungsmäßige Gewalt des Königs geht durch Erbfolge in gerader Linie über auf die leibliche und legitime Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg, und zwar nach dem Recht der Erstgeburt.
Artikel 86 In Ermangelung einer Nachkommenschaft S.M. Leopold, Georg, Christian, Friedrich von Sachsen-Coburg kann der König seinen Nachfolger ernennen, insofern die Kammern ihre Zustimmung in der in Artikel 87 vorgeschriebenen Weise erteilen.
Artikel 87 Der König darf nur mit der Zustimmung der beiden Kammern gleichzeitig Oberhaupt eines anderen Staates sein.
Artikel 88 Die Person des Königs ist unverletzlich; seine Minister sind verantwortlich.
Artikel 89 Das Gesetz legt die Zivilliste für die Dauer der Herrschaft jedes Königs fest.
Artikel 90 Beim Tod des Königs treten die Kammern ohne Einberufung spätestens am zehnten Tag nach seinem Tod zusammen. Wenn die Kammern vorher aufgelöst worden sind und im Auflösungsbeschluss die Einberufung für einen späteren Zeitpunkt als diesen zehnten Tag erfolgt ist, nehmen die alten Kammern ihre Funktionen wieder auf bis zum Zusammentritt derer, die sie ersetzen sollen.
Artikel 91 Der König ist mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr volljährig.
Artikel 92 Wenn beim Tod des Königs sein Nachfolger minderjährig ist, vereinigen sich beide Kammern zu einer einzigen Versammlung, um für die Regentschaft und die Vormundschaft zu sorgen.
Artikel 93 Befindet sich der König in der Unmöglichkeit zu herrschen, so berufen die Minister unverzüglich die Kammern ein, nachdem sie diese Unmöglichkeit haben feststellen lassen. Die vereinigten Kammern sorgen für die Vormundschaft und die Regentschaft.
Artikel 94 Die Regentschaft darf nur einer einzelnen Person übertragen werden.
Artikel 95 Ist der Thron vakant, so sorgen die gemeinsam beratenden Kammern vorläufig für die Regentschaft bis zum Zusammentritt der gänzlich erneuerten Kammern; dieser Zusammentritt erfolgt spätestens binnen zwei Monaten. Die gemeinsam beratenden neuen Kammern sorgen endgültig für die Besetzung des Thrones. ABSCHNITT II DIE FÖDERALREGIERUNG
Artikel 96 Der König ernennt und entlässt seine Minister.
Artikel 97 Nur Belgier dürfen Minister sein.
Artikel 98 Kein Mitglied der königlichen Familie darf Minister sein.
Artikel 99 Der Ministerrat zählt höchstens fünfzehn Mitglieder.
Artikel 100 Die Minister haben Zutritt zu jeder Kammer, und auf ihren Antrag hin muss ihnen das Wort erteilt werden.
Artikel 101 Die Minister sind der Abgeordnetenkammer gegenüber verantwortlich. Artikel 102 In keinem Fall kann ein mündlicher oder schriftlicher Befehl des Königs einen Minister von seiner Verantwortung befreien.
Artikel 103 Über Minister wird für Straftaten, die sie in der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten, ausschließlich durch den Appellationshof gerichtet. Dies gilt auch für Straftaten, die Minister außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten und für die während der Zeit der Ausübung ihres Amtes über sie gerichtet wird. Gegebenenfalls kommen die Artikel 59 und 120 nicht zur Anwendung. Übergangsbestimmung Vorliegender Artikel ist weder anwendbar auf Taten, die Gegenstand von Voruntersuchungen gewesen sind, noch auf Verfolgungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu seiner Ausführung eingeleitet worden sind.
Artikel 104 Der König ernennt und entlässt die föderalen Staatssekretäre. ABSCHNITT III DIE BEFUGNISSE
Artikel 105 Der König hat keine andere Gewalt als die, die ihm die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen besonderen Gesetze ausdrücklich übertragen.
Artikel 106 Ein Akt des Königs kann nur wirksam werden, wenn er von einem Minister gegengezeichnet ist, der schon allein dadurch die Verantwortung dafür übernimmt.
Artikel 107 Der König verleiht die Dienstgrade in der Armee.
Artikel 108 Der König erlässt die zur Ausführung der Gesetze notwendigen Verordnungen und Erlasse, ohne jemals die Gesetze selbst aussetzen noch von ihrer Ausführung entbinden zu dürfen.
Artikel 109 Der König sanktioniert die Gesetze und fertigt sie aus.
Artikel 110 Der König hat das Recht, die von den Richtern verhängten Strafen zu erlassen oder zu ermäßigen, vorbehaltlich der die Minister und die Mitglieder der Gemeinschafts‑ und Regionalregierungen betreffenden Bestimmungen.
Artikel 111 Der König kann einen vom Kassationshof verurteilten Minister oder ein vom Kassationshof verurteiltes Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung nur auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer beziehungsweise des betroffenen Parlaments begnadigen.
Artikel 112 Der König übt das Münzrecht aus nach Maßgabe des Gesetzes.
Artikel 113 Der König hat das Recht, Adelstitel zu verleihen, ohne jemals irgendein Privileg daran binden zu dürfen.
Artikel 114 Der König verleiht die militärischen Orden unter Beachtung der diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen. KAPITEL IV DIE GEMEINSCHAFTEN UND DIE REGIONEN ABSCHNITT I DIE ORGANE UNTERABSCHNITT I DIE GEMEINSCHAFTS- UND REGIONALPARLAMENTE
Artikel 115 § 1 - Es gibt ein Parlament der Flämischen Gemeinschaft, Flämisches Parlament genannt, und ein Parlament der Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen Organe für jede Region ein Parlament.
Artikel 116 § 1 - Die Gemeinschafts‑ und Regionalparlamente setzen sich aus gewählten Vertretern zusammen. § 2 - Jedes Gemeinschaftsparlament setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die direkt zu Mitgliedern des betreffenden Gemeinschaftsparlaments oder zu Mitgliedern eines Regionalparlaments gewählt werden.
Artikel 117 Die Mitglieder der Gemeinschafts‑ und Regionalparlamente werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gemeinschafts‑ und Regionalparlamente werden alle fünf Jahre vollständig erneuert.
Artikel 118 § 1 - Das Gesetz regelt die in Artikel 116 § 2 erwähnten Wahlen sowie die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemeinschafts- und Regionalparlamente. Außer für den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen. § 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die Wahl, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Parlaments der Flämischen Gemeinschaft, des Parlaments der Französischen Gemeinschaft und des Parlaments der Wallonischen Region, die von den Parlamenten, jedes für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Artikel 118bis Innerhalb der Staatsgrenzen haben die Mitglieder der Parlamente der in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Gemeinschaften und Regionen ein Recht auf freie Fahrt auf allen von den öffentlichen Behörden betriebenen oder konzessionierten Verkehrsverbindungen.
Artikel 119 Das Mandat eines Mitglieds eines Gemeinschafts‑ oder Regionalparlaments ist unvereinbar mit dem Mandat eines Mitglieds der Abgeordnetenkammer. Außerdem ist es unvereinbar mit dem in Artikel 67 § 1 Nr. 1, 2, 6 und 7 erwähnten Mandat eines Senators.
Artikel 120 Jedes Mitglied eines Gemeinschafts‑ oder Regionalparlaments kommt in den Genuss der in den Artikeln 58 und 59 vorgesehenen Immunitäten. UNTERABSCHNITT II DIE GEMEINSCHAFTS‑ UND REGIONALREGIERUNGEN
Artikel 121 § 1 - Es gibt eine Regierung der Flämischen Gemeinschaft und eine Regierung der Französischen Gemeinschaft, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise durch ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt werden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 137 umfassen die in Artikel 39 erwähnten regionalen Organe für jede Region eine Regierung.
Artikel 122 Die Mitglieder jeder Gemeinschafts‑ oder Regionalregierung werden von ihrem Parlament gewählt.
Artikel 123 § 1 - Das Gesetz regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Gemeinschafts- und Regionalregierungen. Außer für die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird dieses Gesetz mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen. § 2 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz bestimmt die Angelegenheiten in Bezug auf die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Regierung der Flämischen Gemeinschaft, der Regierung der Französischen Gemeinschaft und der Regierung der Wallonischen Region, die von den Parlamenten, jedes für seinen Bereich, je nach Fall durch Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel geregelt werden. Dieses Dekret und diese in Artikel 134 erwähnte Regel werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, vorausgesetzt, die Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Parlaments ist anwesend.
Artikel 124 Ein Mitglied einer Gemeinschafts‑ oder Regionalregierung darf nicht anlässlich einer in Ausübung seines Amtes erfolgten Meinungsäußerung oder Stimmabgabe verfolgt oder Gegenstand irgendeiner Ermittlung werden.
Artikel 125 Über Mitglieder einer Gemeinschafts‑ oder Regionalregierung wird für Straftaten, die sie in der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten, ausschließlich durch den Appellationshof gerichtet. Dies gilt auch für Straftaten, die Mitglieder einer Gemeinschafts‑ oder Regionalregierung außerhalb der Ausübung ihres Amtes begangen haben sollten und für die während der Zeit der Ausübung ihres Amtes über sie gerichtet wird. Gegebenenfalls kommen die Artikel 120 und 59 nicht zur Anwendung. Übergangsbestimmung Vorliegender Artikel ist weder anwendbar auf Taten, die Gegenstand von Voruntersuchungen gewesen sind, noch auf Verfolgungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zu seiner Ausführung eingeleitet worden sind.
Artikel 126 Die Verfassungsbestimmungen über die Mitglieder der Gemeinschafts‑ und Regionalregierungen sowie die in Artikel 125 letzter Absatz erwähnten Ausführungsgesetze finden Anwendung auf die regionalen Staatssekretäre. ABSCHNITT II DIE BEFUGNISSE UNTERABSCHNITT I DIE GEMEINSCHAFTSBEFUGNISSE
Artikel 127 § 1 - Die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jedes für seinen Bereich : § 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie in Bezug auf die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten als ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.
Artikel 128 § 1 - Die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln durch Dekret, jedes für seinen Bereich, die personenbezogenen Angelegenheiten sowie in diesen Angelegenheiten die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaften und die internationale Zusammenarbeit, einschließlich des Abschlusses von Verträgen. § 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet sowie, außer wenn ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, etwas anderes festlegt, in Bezug auf die im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt errichteten Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschließlich zu der einen oder der anderen Gemeinschaft gehörend zu betrachten sind.
Artikel 129 § 1 - Die Parlamente der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft regeln, jedes für seinen Bereich, durch Dekret und unter Ausschluss des föderalen Gesetzgebers den Gebrauch der Sprachen für : § 2 - Diese Dekrete haben jeweils Gesetzeskraft im französischen Sprachgebiet beziehungsweise im niederländischen Sprachgebiet, ausgenommen in Bezug auf :
Artikel 130 § 1 - Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft regelt durch Dekret : § 2 - Diese Dekrete haben Gesetzeskraft im deutschen Sprachgebiet.
Artikel 131 Das Gesetz legt die Regeln fest, um jeglicher Diskriminierung aus ideologischen und philosophischen Gründen vorzubeugen.
Artikel 132 Die Gemeinschaftsregierung und die Mitglieder des Gemeinschaftsparlaments haben das Initiativrecht.
Artikel 133 Die authentische Interpretation der Dekrete ist allein Sache des Dekretes. UNTERABSCHNITT II DIE REGIONALBEFUGNISSE
Artikel 134 Die in Ausführung von Artikel 39 ergangenen Gesetze bestimmen die Rechtskraft der Regeln, die die von ihnen geschaffenen Organe in den Angelegenheiten erlassen, die sie bezeichnen. UNTERABSCHNITT III SONDERBESTIMMUNGEN
Artikel 135 Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, bezeichnet die Behörden, die für das zweisprachige Gebiet Brüssel-Hauptstadt die Befugnisse ausüben, die in den in Artikel 128 § 1 erwähnten Angelegenheiten den Gemeinschaften nicht übertragen worden sind.
Artikel 136 Es gibt Sprachgruppen des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und Kollegien, die zuständig sind für die Gemeinschaftsangelegenheiten; ihre Zusammensetzung, ihre Arbeitsweise, ihre Befugnisse und, unbeschadet des Artikels 175, ihre Finanzierung werden durch ein Gesetz geregelt, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird.
Artikel 137 Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 39 können das Parlament der Französischen Gemeinschaft und das Parlament der Flämischen Gemeinschaft sowie deren Regierungen die Befugnisse der Wallonischen Region beziehungsweise der Flämischen Region gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten ausüben. Dieses Gesetz muss mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.
Artikel 138 Das Parlament der Französischen Gemeinschaft einerseits und das Parlament der Wallonischen Region und die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt andererseits können in gegenseitigem Einvernehmen und jeweils durch Dekret beschließen, dass das Parlament und die Regierung der Wallonischen Region im französischen Sprachgebiet und die französische Sprachgruppe des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt und ihr Kollegium im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ganz oder teilweise Befugnisse der Französischen Gemeinschaft ausüben.
Artikel 139 Auf Vorschlag ihrer jeweiligen Regierung können das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft und das Parlament der Wallonischen Region in gegenseitigem Einvernehmen und jedes durch Dekret beschließen, dass das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft im deutschen Sprachgebiet Befugnisse der Wallonischen Region ganz oder teilweise ausüben.
Artikel 140 Das Parlament und die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft üben im Wege von Erlassen und Verordnungen jegliche andere Befugnis aus, die ihnen das Gesetz überträgt. KAPITEL V DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF, DIE VORBEUGUNG ABSCHNITT I DIE VORBEUGUNG VON ZUSTÄNDIGKEITSKONFLIKTEN
Artikel 141 Das Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Konflikten vorzubeugen zwischen dem Gesetz, dem Dekret und den in Artikel 134 erwähnten Regeln, zwischen den Dekreten sowie zwischen den in Artikel 134 erwähnten Regeln. ABSCHNITT II DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Artikel 142 Es gibt für ganz Belgien einen Verfassungsgerichtshof, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. ABSCHNITT III DIE VORBEUGUNG UND BEILEGUNG VON INTERESSENKONFLIKTEN
Artikel 143 § 1 - Der Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die Gemeinsame Gemeinschaftskommission respektieren bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse die föderale Loyalität, um Interessenkonflikte zu vermeiden. § 2 - Der Senat befindet unter Bedingungen und gemäß Modalitäten, die ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz festlegt, im Wege eines mit Gründen versehenen Gutachtens über Interessenkonflikte zwischen den Versammlungen, die die gesetzgebende Gewalt im Wege von Gesetzen, Dekreten oder in Artikel 134 erwähnten Regeln ausüben. § 3 - Ein mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommenes Gesetz gestaltet das Verfahren, um den Interessenkonflikten zwischen der Föderalregierung, den Gemeinschafts‑ und Regionalregierungen und dem Vereinigten Kollegium der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vorzubeugen und sie beizulegen. Übergangsbestimmung Was die Vorbeugung und Beilegung von Interessenkonflikten betrifft, bleibt das Ordentliche Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen anwendbar; es kann jedoch nur durch die in §§ 2 und 3 erwähnten Gesetze aufgehoben, ergänzt, abgeändert oder ersetzt werden. KAPITEL VI DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT
Artikel 144 Streitfälle über bürgerliche Rechte gehören ausschließlich zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte.
Artikel 145 Streitfälle über politische Rechte gehören zum Zuständigkeitsbereich der Gerichte, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.
Artikel 146 Ein Gericht und ein Organ der streitigen Gerichtsbarkeit dürfen nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. Es dürfen keine außerordentlichen Kommissionen oder Gerichte geschaffen werden, unter welcher Bezeichnung es auch sei.
Artikel 147 Es gibt für ganz Belgien einen Kassationshof.
Artikel 148 Die Sitzungen der Gerichte sind öffentlich, es sei denn, dass diese Öffentlichkeit die Ordnung oder die Sittlichkeit gefährdet; dies wird vom Gericht durch ein Urteil festgestellt.
Artikel 149 Jedes Urteil wird mit Gründen versehen. Es wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
Artikel 150 Das Geschworenenkollegium wird für alle Kriminalsachen sowie für politische Delikte und Pressedelikte eingesetzt, außer für Pressedelikte, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegt.
Artikel 151 § 1 - Die Richter sind unabhängig in der Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse. Die Staatsanwaltschaft ist unabhängig in der Durchführung individueller Ermittlungen und Verfolgungen, unbeschadet des Rechts des zuständigen Ministers, Verfolgungen anzuordnen und zwingende Richtlinien für die Kriminalpolitik, einschließlich im Bereich der Ermittlungs- und Verfolgungspolitik, festzulegen. § 2 - Es gibt für ganz Belgien einen Hohen Justizrat. Der Hohe Justizrat respektiert bei der Ausübung seiner Befugnisse die in § 1 erwähnte Unabhängigkeit. § 3 - Der Hohe Justizrat übt seine Befugnisse in folgenden Angelegenheiten aus : § 4 - Die Friedensrichter, die Richter an den Gerichten, die Gerichtsräte an den Gerichtshöfen und am Kassationshof werden unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, vom König ernannt. § 5 - Der erste Präsident des Kassationshofes, die ersten Präsidenten der Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichte werden vom König unter den Bedingungen und in der Weise, die das Gesetz festlegt, für diese Ämter bestimmt. § 6 - In der vom Gesetz festgelegten Weise werden die Richter, die Inhaber der in § 5 Absatz 4 erwähnten Ämter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft einer Bewertung unterworfen. Übergangsbestimmung Die Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 werden wirksam nach der Einsetzung des in § 2 erwähnten Hohen Justizrates.
Artikel 152 Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt. Sie werden in dem durch Gesetz bestimmten Alter in den Ruhestand versetzt und beziehen die durch Gesetz vorgesehene Pension.
Artikel 153 Der König ernennt und entlässt die Mitglieder der Staatsanwaltschaft bei den Gerichtshöfen und Gerichten.
Artikel 154 Die Gehälter der Mitglieder des gerichtlichen Standes werden durch Gesetz festgelegt.
Artikel 155 Ein Richter darf keine besoldeten Ämter von einer Regierung annehmen, es sei denn, dass er diese unentgeltlich ausübt und vorbehaltlich der durch Gesetz bestimmten Unvereinbarkeitsfälle.
Artikel 156 Es gibt in Belgien fünf Appellationshöfe :
Artikel 157 Es gibt Militärgerichte, wenn der in Artikel 167, § 1 Absatz 2 erwähnte Kriegszustand festgestellt worden ist. Das Gesetz regelt die Organisation der Militärgerichte, ihre Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten der Mitglieder dieser Gerichte und die Dauer ihres Amtes. Übergangsbestimmung Absatz 1 tritt am Datum der Aufhebung des Gesetzes vom 15. Juni 1899 zur Einführung der Titel I und II des Militärstrafprozessgesetzbuches in Kraft.
Artikel 158 Der Kassationshof befindet über Kompetenzkonflikte in der durch Gesetz geregelten Weise.
Artikel 159 Die Gerichtshöfe und Gerichte wenden die allgemeinen, provinzialen und örtlichen Erlasse und Verordnungen nur an, insoweit sie mit den Gesetzen in Übereinstimmung stehen. KAPITEL VII DER STAATSRAT UND DIE VERWALTUNGSGERICHTSBARKEITEN
Artikel 160 Es gibt für ganz Belgien einen Staatsrat, dessen Zusammensetzung, Zuständigkeit und Arbeitsweise durch Gesetz bestimmt werden. Das Gesetz kann dem König jedoch die Macht übertragen, das Verfahren zu regeln gemäß den Grundsätzen, die es festlegt.
Artikel 161 Eine Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur aufgrund eines Gesetzes eingesetzt werden. KAPITEL VIII DIE PROVINZIALEN UND KOMMUNALEN EINRICHTUNGEN
Artikel 162 Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 163 Die Befugnisse, die in der Wallonischen und in der Flämischen Region von gewählten provinzialen Organen ausgeübt werden, werden im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ausgeübt von der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft und von der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, jede für die Angelegenheiten, für die sie aufgrund der Artikel 127 und 128 zuständig ist, und von der Region Brüssel-Hauptstadt, was die anderen Angelegenheiten betrifft.
Artikel 164 Die Abfassung der Personenstandsurkunden und die Führung der Register fallen ausschließlich in die Zuständigkeit der Gemeindebehörden.
Artikel 165 § 1 - Das Gesetz schafft Agglomerationen und Gemeindeföderationen. Es bestimmt ihre Organisation und Zuständigkeit und gewährleistet dabei die Anwendung der in Artikel 162 genannten Grundsätze. § 2 - Das Gesetz schafft das Organ, in dem jede Agglomeration und die nächstgelegenen Gemeindeföderationen sich unter den Bedingungen und in der Weise, die durch dieses Gesetz bestimmt werden, für die Untersuchung gemeinsamer Probleme technischer Art absprechen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen. § 3 - Mehrere Gemeindeföderationen dürfen sich unter den Bedingungen und in der Weise, die durch Gesetz bestimmt werden, untereinander oder mit einer oder mehreren Agglomerationen verständigen oder zusammenschließen, um in ihre Zuständigkeit fallende Angelegenheiten gemeinsam zu regeln und zu verwalten. Ihren Räten ist es nicht erlaubt, gemeinsam zu beraten.
Artikel 166 § 1 - Artikel 165 findet Anwendung auf die Agglomeration, der die Hauptstadt des Königreichs angehört, vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen. § 2 - Die Befugnisse der Agglomeration, der die Hauptstadt des Königreichs angehört, werden von den aufgrund von Artikel 39 geschaffenen Organen der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt gemäß einem Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird. § 3 - Die in Artikel 136 erwähnten Organe : TITEL IV DIE INTERNATIONALEN BEZIEHUNGEN
Artikel 167 § 1 - Der König leitet die internationalen Beziehungen, unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und Regionen, die internationale Zusammenarbeit einschließlich des Abschlusses von Verträgen in den Angelegenheiten zu regeln, für die sie durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung zuständig sind. § 2 - Der König schließt die Verträge ab, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung der Kammern erhalten haben. § 3 - Die in Artikel 121 erwähnten Gemeinschafts‑ und Regionalregierungen schließen, jede für ihren Bereich, die Verträge ab in den Angelegenheiten, für die ihr Parlament zuständig ist. Diese Verträge werden erst wirksam, nachdem sie die Zustimmung des Parlaments erhalten haben. § 4 - Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt die Modalitäten fest für den Abschluss der in § 3 erwähnten Verträge und der Verträge, die sich nicht ausschließlich auf Angelegenheiten beziehen, für die die Gemeinschaften oder Regionen durch die oder aufgrund der Verfassung zuständig sind. § 5 - Der König kann die vor dem 18. Mai 1993 abgeschlossenen Verträge, die sich auf die in § 3 erwähnten Angelegenheiten beziehen, in gegenseitigem Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinschafts- und Regionalregierungen aufkündigen.
Artikel 168 Ab Eröffnung der Verhandlungen im Hinblick auf jede Abänderung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und der Verträge und Akte, durch die diese Verträge abgeändert oder ergänzt werden, werden die Kammern darüber informiert. Sie werden vom Vertragsentwurf in Kenntnis gesetzt, bevor er unterzeichnet wird.
Artikel 169 Um die Einhaltung der internationalen oder überstaatlichen Verpflichtungen zu gewährleisten, können die in den Artikeln 36 und 37 erwähnten Gewalten unter Einhaltung der durch Gesetz festgelegten Bedingungen zeitweilig an die Stelle der in den Artikeln 115 und 121 erwähnten Organe treten. Dieses Gesetz muss mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden. TITEL V DIE FINANZEN
Artikel 170 § 1 - Eine Steuer zugunsten des Staates darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden. § 2 - Eine Steuer zugunsten der Gemeinschaft oder der Region darf nur durch ein Dekret oder durch eine in Artikel 134 erwähnte Regel eingeführt werden. § 3 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Provinz nur durch einen Beschluss ihres Rates eingeführt werden. § 4 - Eine Last oder Besteuerung darf von der Agglomeration, der Gemeindeföderation und der Gemeinde nur durch einen Beschluss ihres Rates eingeführt werden.
Artikel 171 Die Steuern zugunsten des Staates, der Gemeinschaft und der Region werden jährlich verabschiedet.
Artikel 172 In Steuerangelegenheiten dürfen keine Privilegien eingeführt werden.
Artikel 173 Außer für die Provinzen, die Entwässerungsgenossenschaften und die Bewässerungsgenossenschaften und außer in den Fällen, die durch Gesetz, Dekret und die in Artikel 134 erwähnten Regeln ausdrücklich ausgenommen werden, darf den Bürgern eine Abgabe nur als Steuer zugunsten des Staates, der Gemeinschaft, der Region, der Agglomeration, der Gemeindeföderation oder der Gemeinde auferlegt werden.
Artikel 174 Jedes Jahr erlässt die Abgeordnetenkammer das Rechnungsgesetz und verabschiedet den Haushaltsplan. Die Abgeordnetenkammer und der Senat legen jedoch jedes Jahr für ihren jeweiligen Bereich die Dotation für ihre Arbeit fest.
Artikel 175 Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Französische und die Flämische Gemeinschaft fest.
Artikel 176 Ein Gesetz legt das Finanzierungssystem für die Deutschsprachige Gemeinschaft fest.
Artikel 177 Ein Gesetz, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird, legt das Finanzierungssystem für die Regionen fest.
Artikel 178 Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommene Gesetz festlegt, überträgt das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission und der Französischen und der Flämischen Gemeinschaftskommission finanzielle Mittel durch die in Artikel 134 erwähnte Regel.
Artikel 179 Eine Pension oder eine Zuwendung zu Lasten der Staatskasse darf nur aufgrund eines Gesetzes gewährt werden.
Artikel 180 Die Mitglieder des Rechnungshofes werden von der Abgeordnetenkammer für die durch Gesetz bestimmte Dauer ernannt.
Artikel 181 § 1 - Die Gehälter und Pensionen der Diener der Kulte gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt. § 2 - Die Gehälter und Pensionen der Vertreter der durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, gehen zu Lasten des Staates; die dazu erforderlichen Beträge werden jährlich in den Haushaltsplan eingesetzt. TITEL VI DIE BEWAFFNETE MACHT
Artikel 182 Das Gesetz bestimmt, wie die Armee rekrutiert wird. Es regelt ebenfalls die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen.
Artikel 183 Das Armeekontingent wird jährlich verabschiedet. Das Gesetz, das dieses Kontingent festlegt, ist nur ein Jahr in Kraft, wenn es nicht erneuert wird.
Artikel 184 Die Organisation und die Zuständigkeit des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden durch Gesetz geregelt. Die wesentlichen Elemente des Statuts der Mitglieder des Personals des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes werden durch Gesetz geregelt. Übergangsbestimmung Der König kann jedoch die wesentlichen Elemente des Statuts der Mitglieder des Personals des auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes festlegen und ausführen, insofern der Erlass in Bezug auf diese Elemente vor dem 30. April 2002 durch Gesetz bestätigt wird.
Artikel 185 Eine ausländische Truppe darf nur aufgrund eines Gesetzes in den Dienst des Staates gestellt werden, sich auf dem Staatsgebiet aufhalten oder es durchqueren.
Artikel 186 Den Militärpersonen dürfen ihre Dienstgrade, Auszeichnungen und Pensionen nur in der durch Gesetz bestimmten Weise entzogen werden. TITEL VII ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 187 Die Verfassung darf weder ganz noch teilweise ausgesetzt werden.
Artikel 188 Ab dem Tag, an dem die Verfassung wirksam wird, sind alle zu ihr im Widerspruch stehenden Gesetze, Dekrete, Erlasse, Verordnungen und anderen Akte aufgehoben.
Artikel 189 Der Text der Verfassung ist in Deutsch, in Französisch und in Niederländisch festgelegt.
Artikel 190 Gesetze sowie Erlasse und Verordnungen im Bereich der allgemeinen, provinzialen oder kommunalen Verwaltung werden erst verbindlich, nachdem sie in der durch Gesetz bestimmten Form veröffentlicht worden sind.
Artikel 191 Jeder Ausländer, der sich auf dem Staatsgebiet Belgiens befindet, genießt den Personen und Gütern gewährten Schutz, vorbehaltlich der durch Gesetz festgelegten Ausnahmen.
Artikel 192 Ein Eid darf nur aufgrund des Gesetzes auferlegt werden. Das Gesetz legt die Eidesformel fest.
Artikel 193 Die Belgische Nation wählt die Farben Rot, Gelb und Schwarz und als Wappen des Königreichs den Belgischen Löwen mit dem Spruch : EINIGKEIT MACHT STARK.
Artikel 194 Die Stadt Brüssel ist die Hauptstadt Belgiens und Sitz der Föderalregierung. TITEL VIII DIE REVISION DER VERFASSUNG
Artikel 195 Die föderale gesetzgebende Gewalt hat das Recht zu erklären, dass eine von ihr bezeichnete Verfassungsbestimmung einer Revision bedarf.
Artikel 196 In Kriegszeiten oder wenn die Kammern daran gehindert sind, sich frei auf dem föderalen Staatsgebiet zu versammeln, darf keine Revision der Verfassung eingeleitet oder fortgeführt werden.
Artikel 197 Während einer Regentschaft darf an der Verfassung in Bezug auf die verfassungsmäßige Gewalt des Königs und die Artikel 85 bis 88, 91 bis 95, 106 und 197 der Verfassung keine Abänderung vorgenommen werden.
Artikel 198 Im Einvernehmen mit dem König können die verfassunggebenden Kammern die Nummerierung der Artikel und der Unterteilungen der Artikel der Verfassung sowie die Unterteilungen der Verfassung in Titel, Kapitel und Abschnitte anpassen, die Terminologie der nicht zur Revision anstehenden Bestimmungen abändern, um sie mit der Terminologie der neuen Bestimmungen in Einklang zu bringen, und die Übereinstimmung des deutschen, des französischen und des niederländischen Textes der Verfassung gewährleisten. TITEL IX INKRAFTTRETEN UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
I. - Die Bestimmungen von Artikel 85 werden zum ersten Mal Anwendung finden auf die Nachkommenschaft S.K.H. Prinz Albert, Felix, Humbert, Theodor, Christian, Eugen, Maria, Prinz von Lüttich, Prinz von Belgien, wobei als vereinbart gilt, dass davon auszugehen ist, dass die Heirat I.K.H. Prinzessin Astrid, Josephine, Charlotte, Fabrizia, Elisabeth, Paola, Maria, Prinzessin von Belgien, mit Lorenz, Erzherzog von Österreich-Este die in Artikel 85 Absatz 2 erwähnte Zustimmung erhalten hat.
II. - [...] [Bestimmung II wurde aufgehoben durch Verfassungsrevision vom 6. Dezember 2005, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2005.]
III. - Artikel 125 findet Anwendung auf Handlungen, die nach dem 8. Mai 1993 begangen werden.
IV. - [...] [Bestimmung IV wurde aufgehoben durch Verfassungsrevision vom 6. Dezember 2005, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2005.]
V. - [...] [Bestimmung V wurde aufgehoben durch Verfassungsrevision vom 6. Dezember 2005, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2005.]
VI. - § 1 - [...] § 2 - [...] § 3 - Personalmitglieder und Vermögen der Provinz Brabant werden aufgeteilt unter die Provinz Flämisch-Brabant, die Provinz Wallonisch-Brabant, die Region Brüssel-Hauptstadt, die in den Artikeln 135 und 136 erwähnten Behörden und Einrichtungen sowie die Föderalbehörde, gemäß Modalitäten, die durch ein Gesetz festgelegt werden, das mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen wird. § 4 - [...] § 5 - [...] [Die Paragraphen 1, 2, 4 und 5 von Bestimmung VI wurden aufgehoben durch Verfassungsrevision vom 6. Dezember 2005, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Dezember 2005.]
|
||||
Letzte Bearbeitung : 16. Januar 2012. |
||||